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		<title>Zoellner u Zoellner: Aktuelle News zum Thema Steuerrecht und mehr</title>
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		<description>Aktuelle News von Zoellner und Zoellner</description>
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			<title>Zoellner u Zoellner: Aktuelle News zum Thema Steuerrecht und mehr</title>
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		<lastBuildDate>Mon, 06 Sep 2010 08:03:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Ehegattenmietverhältnis: Zeitnahe Rückzahlung der Miete schädlich </title>
			<link>http://zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2010/09/06/ehegattenmietverhaeltnis_zeitnahe_rueckzahlung_der_miete_schaedlich.html</link>
			<description>Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über ein Ehegattenmietverhältnis zu entscheiden. Der Ehemann...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über ein Ehegattenmietverhältnis zu entscheiden. Der Ehemann (Chefarzt) hatte seiner Frau (selbstständige Psychotherapeutin) einen separaten Anbau an das Einfamilienhaus als Praxisräume vermietet. Alle drei Monate überwies der Ehemann einen Betrag, der etwa dem Dreifachen der zuvor eingenommenen Monatsmiete entsprach, auf ein Konto seiner Ehefrau, ohne dass hierzu eine Verpflichtung bestanden hätte. </p>
<p class="bodytext">An dieser Rückzahlung scheiterte dann auch die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses, obwohl das Finanzgericht erkennen lies, dass dieses Mietverhältnis auch mit Blick auf die eindeutige und ernstliche Vereinbarung sowie die tatsächliche Durchführung kritisch zu sehen sei. </p>
<p class="bodytext">Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen sollten einige Spielregeln beachtet werden, um Probleme mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden. So sollte u.a. darauf geachtet werden, dass </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; der Vertrag - aus Beweissicherungsgründen - schriftlich abgeschlossen wird, </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen werden und </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; die Vereinbarungen auch nachweisbar in der vereinbarten Form vollzogen werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2010, Az. 1 K 292/09 E, Revision zugelassen). </p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 08:03:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aufteilung gemischter Aufwendungen: Neue Sichtweise der Verwaltung </title>
			<link>http://zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2010/09/03/aufteilung_gemischter_aufwendungen_neue_sichtweise_der_verwaltung.html</link>
			<description>Infolge der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung ihre neue...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Infolge der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung ihre neue Auffassung zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen in einem ausführlichen Schreiben veröffentlicht. Demnach können die Aufwendungen nach Veranlassungsbeiträgen aufgeteilt werden, soweit die betriebliche oder berufliche Mitveranlassung 10 % oder mehr beträgt. Dies gilt für alle Einkunftsarten und für die verschiedenen Arten der Gewinnermittlung. </p>
<p class="bodytext"><b>Hintergrund </b></p>
<p class="bodytext">Vor knapp einem Jahr hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit gemischt veranlasster Aufwendungen geändert und das Aufteilungsverbot gekippt. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind. </p>
<p class="bodytext"><b>Generelles Abzugsverbot </b></p>
<p class="bodytext">Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass ein generelles Abzugsverbot weiterhin für Aufwendungen besteht, bei denen eine Trennung in privat und dienstlich nicht möglich ist, weil sie so ineinander greifen, dass noch nicht einmal eine Schätzung erfolgen kann. Das gilt etwa für das Abonnement einer überregionalen Zeitung, auch wenn diese umfassend über die beruflichen Dinge informiert. Keine Seite kann nämlich ausschließlich dem betrieblichen Bereich oder dem privaten Interesse zugeordnet werden (BMF-Schreiben vom 6.7.2010, Az. <span lang="EN-US">IV C 3 - S 2227/07/10003 :002). </span></p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 08:06:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Entlastungsbetrag: Aktuelle Rechtsprechung eröffnet Gestaltungspotenzial </title>
			<link>http://zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2010/09/02/entlastungsbetrag_aktuelle_rechtsprechung_eroeffnet_gestaltungspotenzial.html</link>
			<description>Nach der gesetzlichen Regelung können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nach der gesetzlichen Regelung können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch dann nur einem Elternteil zu, wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang abwechselnd bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält. </p>
<p class="bodytext">Nach Meinung der Finanzverwaltung kann nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Das sieht der Bundesfinanzhof jedoch anders: Hält sich das Kind in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern in annähernd gleichem Umfang auf, können die Eltern einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag geltend macht - es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Sollten sich die Eltern nicht einigen können, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält. </p>
<p class="bodytext">Das Urteil des Bundesfinanzhofs bietet Gestaltungsmöglichkeiten. So kann der Entlastungsbetrag von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt (BFH-Urteil vom 28.4.2010, Az. III R 79/08). </p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 08:12:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Häusliches Arbeitszimmer: Regelung ab 2007 teilweise verfassungswidrig </title>
			<link>http://zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2010/09/01/haeusliches_arbeitszimmer_regelung_ab_2007_teilweise_verfassungswidrig.html</link>
			<description>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die seit 2007 verschärfte Abzugsbeschränkung beim...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die seit 2007 verschärfte Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer als verfassungswidrig eingestuft, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Neuregelung verstößt insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, als die Aufwendungen auch in diesen Fällen von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind. </p>
<p class="bodytext"><b>Hintergrund </b></p>
<p class="bodytext">Zum besseren Verständnis, vorab die unterschiedlichen Regelungen: </p>
<p class="bodytext"><b>Gesetzliche Regelung bis zum Veranlagungszeitraum 2006: </b>Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) sind jährlich bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. </p>
<p class="bodytext">Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sind die Aufwendungen ohne Höchstgrenze abzugsfähig. </p>
<p class="bodytext"><b>Gesetzliche Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2007: </b>Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Alternativen „mehr als 50 % der Tätigkeit“ und „kein anderer Arbeitsplatz“ wurden gestrichen. </p>
<p class="bodytext"><b>Zentrale Aussagen des BverfG </b></p>
<p class="bodytext">Sofern betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, bedarf dies nach dem objektiven Nettoprinzip eines besonderen sachlichen Grundes. Die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigte Haushaltskonsolidierung ist dabei ebenso wenig ein Grund wie die angestrebte Verwaltungsvereinfachung. Der Nachweis und die Kontrolle eines mangelnden alternativen Arbeitsplatzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ist nämlich unkompliziert und liefert eine leicht nachprüfbare Basis für die Feststellung der beruflichen Nutzung. </p>
<p class="bodytext">Nicht verfassungswidrig ist hingegen das ab 2007 eingeführte Abzugsverbot, soweit die berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit beträgt. Dies verstößt nach Auffassung des BVerfG nämlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. </p>
<p class="bodytext"><b>Welche Aufwendungen sind abzugsfähig? </b></p>
<p class="bodytext">Von dem Urteil profitieren also nur die Steuerpflichtigen, denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nachfolgend <b>einige Beispiele:</b> </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Einem Lehrer steht für seine Unterrichtsvorbereitung kein angemessener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung. </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ein angestellter oder selbstständiger Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben. Hierfür hat er sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung. </p>
<p class="bodytext">Von den Abzugsbeschränkungen sind nach wie vor die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände, z.B. Schreibtisch, Computer etc. </p>
<p class="bodytext">Befindet sich das Arbeitszimmer z.B. räumlich getrennt vom übrigen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus, liegt oftmals ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Kosten nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegen. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern hängt vom Einzelfall ab und beschäftigt schon seit Jahren die Gerichte. </p>
<p class="bodytext"><b>Vorläufige Steuerfestsetzungen </b></p>
<p class="bodytext">Nach den Äußerungen der Finanzverwaltung ist bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung u.a. wie folgt zu verfahren: </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Sollten vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen sollen bis zu 1.250 EUR vorläufig berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. </p>
<p class="bodytext"><b>Ausblick:</b> Der Gesetzgeber muss den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1.1.2007 beseitigen. Ob der bis 2006 geltende Höchstbetrag von 1.250 EUR erneut eingeführt wird oder ob der Gesetzgeber bei der angeordneten Neufassung über die Vorgaben des BVerfG hinausgeht, ist derzeit offen (BVerfG vom 6.7.2010, Az. 2 BvL 13/09; BMF-Schreiben vom 7.1.2004, Az. IV A 6 -S 2145 - 71/03; BMF vom 4.8.2010 „Fragen und Antworten zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern“; BMF-Schreiben vom 12.8.2010, Az. <span lang="EN-US">IV A 3 - S 0338/07/10010-03). </span></p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 08:12:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Für Eltern: Kindergeldbezug verlängert sich um die Dauer des Zivildienstes </title>
			<link>http://zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2010/08/31/fuer_eltern_kindergeldbezug_verlaengert_sich_um_die_dauer_des_zivildienstes.html</link>
			<description>Ein Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird beim...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Ein Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird beim Kindergeld über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der kompletten Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten begann und daher im ersten Monat des Zivildienstes noch Kindergeld bezogen wurde. </p>
<p class="bodytext">Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung und führt aus, dass der Gesetzeswortlaut nicht zulasten der Eltern eingeschränkt werden darf. Dem Gesetz lässt sich nämlich weder eine Beschränkung dieser Verlängerung noch ein Verbot der Doppelberücksichtigung entnehmen.&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>&nbsp;</b>Bereits in 2008 entschied der Bundesfinanzhof, dass die gesamte Wehrdienstzeit auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Dienst wegen des davor liegenden Wochenendes erst am Dritten des Monats angetreten und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. III R 4/10; BFH-Urteil vom 27.8.2008, Az. III R 88/07, BFH/NV 09, 132). </p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 08:05:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kurzarbeitergeld: Verlängerung bis März 2012 </title>
			<link>http://zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2010/08/30/kurzarbeitergeld_verlaengerung_bis_maerz_2012.html</link>
			<description>Der Bundestag hat dem Beschäftigungschancengesetz am 8.7.2010 zugestimmt. Dadurch wird das bislang...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundestag hat dem Beschäftigungschancengesetz am 8.7.2010 zugestimmt. Dadurch wird das bislang bis Ende 2010 befristete Kurzarbeitergeld um 15 Monate bis Ende März 2012 verlängert. </p>
<p class="bodytext">Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt beim Kurzarbeitergeld einen Teil des Lohns. Ferner trägt die BA in den ersten sechs Monaten die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge - ab dem siebten Monat sogar komplett (Mitteilung der Bundesregierung vom 8.7.2010). </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 08:24:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ist-Besteuerung: Liquiditätsvorteile nutzen </title>
			<link>http://zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2010/08/27/ist_besteuerung_liquiditaetsvorteile_nutzen.html</link>
			<description>Durch das Soll-Besteuerungsprinzip (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) hat der Unternehmer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Durch das Soll-Besteuerungsprinzip (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) hat der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung und nicht erst mit der Vereinnahmung des Entgelts an den Fiskus abzuführen. Dies kann die Liquidität des Unternehmers unter Umständen erheblich belasten. </p>
<p class="bodytext">Davon abweichend kann auf Antrag eine Umsatzbesteuerung auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen, und zwar dann, wenn eine der nachfolgenden Alternativen erfüllt ist: </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Gesamtumsatz des Vorjahres hat nicht mehr als 500.000 EUR betragen. </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bei den Einkünften handelt es sich um freiberufliche Einkünfte. </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Unternehmer ist von der Buchführungspflicht befreit. </p>
<p class="bodytext">Auch umsatzsteuerpflichtige Vermieter können von der Ist-Besteuerung profitieren, wenn die Umsatzgrenze von 500.000 EUR nicht unterschritten wird. Liegen die Umsätze hingegen über dieser Grenze, kommt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten in Betracht. </p>
<p class="bodytext">Die Alternative „Befreiung von der Buchführungspflicht“ setzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine grundsätzliche Buchführungspflicht voraus, was nur bei Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten der Fall ist. Da Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung nicht der Buchführungspflicht unterliegen und daher auch nicht von dieser befreit werden können, ist eine Ist-Besteuerung nach dieser Variante für Vermieter ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 11.2.2010, Az. V R 38/08). </p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 08:07:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erben: Vermögensverwertung des Erblassers ist umsatzsteuerpflichtig </title>
			<link>http://zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2010/08/26/erben_vermoegensverwertung_des_erblassers_ist_umsatzsteuerpflichtig.html</link>
			<description>In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass durch die Verwertung der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass durch die Verwertung der Unternehmensgegenstände des Erblassers bei den Erben auch ohne eigenunternehmerische Betätigung Umsatzsteuer anfällt. </p>
<p class="bodytext">In dem Streitfall veräußerten die Erben einen Pkw, den der Erblasser seinem Unternehmen zugeordnet und für den er den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Die Erben führten das Unternehmen des Erblassers nicht fort und gingen daher von einer nicht umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung aus. </p>
<p class="bodytext">Dem widersprach der Bundesfinanzhof und würdigte den Verkauf als umsatzsteuerpflichtiges Liquidationsgeschäft. Hinsichtlich der vom Erblasser noch nicht abgewickelten umsatzsteuerlichen Rechtspositionen ist ein Erbe nämlich wegen der Gesamtrechtsnachfolge als Unternehmer anzusehen. </p>
<p class="bodytext">Das Urteil ist insbesondere deswegen von Interesse, weil es der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung widerspricht. Führen die Erben das Unternehmen des Erblassers nicht fort, ging die Finanzverwaltung nämlich bislang davon aus, dass es weder beim Erblasser noch bei den Erben zur umsatzsteuerlichen Schlussbesteuerung des Unternehmensvermögens kommt (BFH-Urteil vom 13.1.2010, Az. V R 24/07). </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 08:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Schwesterpersonengesellschaften: Übertragung zu Buchwerten möglich? </title>
			<link>http://zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2010/08/25/schwesterpersonengesellschaften_uebertragung_zu_buchwerten_moeglich.html</link>
			<description>Können Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Können Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften steuerneutral (also zu Buchwerten) übertragen werden? Die Meinung des Bundesfinanzhofs ist hierzu alles andere als einheitlich: </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Urteil des 1. Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.11.2009: Werden Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft übertragen, sind die stillen Reserven zu versteuern. Eine Übertragung zu Buchwerten ist folglich ausgeschlossen. Begründung: Es gibt keine ausdrückliche Regelung, wonach dieser Vorgang steuerneutral ist. </p>
<p class="bodytext">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Beschluss des 4. Senats des Bundesfinanzhofs vom 15.4.2010: Nach Ansicht des 4. Senats spricht vieles dafür, dass die Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften steuerneutral, also zu Buchwerten, möglich ist. Begründung: Nach einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz kann ein Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anders Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen zu Buchwerten überführt werden. Diese Vorschrift sei bei beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften analog anzuwenden. </p>
<p class="bodytext">Weicht ein Senat von einer Entscheidung eines anderen Senats ab, setzt dies grundsätzlich voraus, dass bei dem Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, angefragt wird, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält. Hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, muss der Große Senat des Bundesfinanzhofs entscheiden. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie vorliegend der Fall - die abweichende Rechtsauffassung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (AdV-Verfahren) ergeht. Sollte sich der 4. Senat jedoch auch in der Hauptsache mit dem Streitfall befassen, wird letztlich wohl der Große Senat entscheiden müssen (BFH-Beschluss vom 15.4.2010, Az. IV B 105/09; BFH-Urteil vom 25.11.2009, Az. I R 72/08). </p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 08:15:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Abzugsverbot bei Aufgabeverlusten: Verwaltung macht einen Rückzieher </title>
			<link>http://zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2010/08/24/abzugsverbot_bei_aufgabeverlusten_verwaltung_macht_einen_rueckzieher.html</link>
			<description>Die Ungewissheit ist zu Ende. Nachdem das Bundesfinanzministerium seinen Nichtanwendungserlass...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Ungewissheit ist zu Ende. Nachdem das Bundesfinanzministerium seinen Nichtanwendungserlass brandaktuell zurückgezogen hat, können Erwerbsaufwendungen, die im Zusammenhang mit wesentlichen Kapitalbeteiligungen stehen, ohne Abzugsverbot geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat. </p>
<p class="bodytext"><b>Hintergrund </b></p>
<p class="bodytext">Grundsatz: Veräußert ein Gesellschafter seine wesentliche Beteiligung (mindestens 1 %) an einer Kapitalgesellschaft, ist die Veräußerung nur zu 60 % steuerpflichtig. Da der Veräußerungspreis zu 40 % steuerfrei ist, können Aufwendungen, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auch nur zu 60 % abgezogen werden. </p>
<p class="bodytext">Das vorgenannte Teileinkünfteverfahren gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat. Die Folge: Erwerbsaufwendungen (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) können ohne Abzugsbeschränkung geltend gemacht werden. Diese Sichtweise teilte das Bundesfinanzministerium nicht und belegte das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass. Nur kurze Zeit danach bestätigte der Bundesfinanzhof seine Auffassung erneut und kritisierte in dem Beschluss die Auffassung der Finanzverwaltung. </p>
<p class="bodytext">Durch das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat die Finanzverwaltung ihren Nichtanwendungserlass aufgehoben. Dies bedeutet schlussendlich, dass Steuerpflichtige ihre Erwerbsaufwendungen in vergleichbaren Fällen vollumfänglich steuerlich geltend machen können. </p>
<p class="bodytext"><b>Profiskalische Änderung ab 2011 anvisiert </b></p>
<p class="bodytext">Aus dem Schreiben geht hervor, dass die ursprüngliche Verwaltungsauffassung durch das Jahressteuergesetz 2010 gesetzlich verankert werden soll. Zukünftig wird vermutlich die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichen. Ob der Steuerpflichtige durch seine Beteiligung tatsächlich Einnahmen erzielt hat, ist somit unbedeutend (BMF-Schreiben vom 28.6.2010, Az. <span lang="EN-US">IV C 6 - S 2244/09/10002). </span></p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 08:13:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
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